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   OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22   

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OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22 (https://dejure.org/2022,14332)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.06.2022 - 1 ME 38/22 (https://dejure.org/2022,14332)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. Juni 2022 - 1 ME 38/22 (https://dejure.org/2022,14332)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 70 Abs 1 S 1 BauO ND; § 79 Abs 1 S 1 BauO ND; § 79 Abs 1 S 2 Nr 5 BauO ND; § 80 Abs 3 S 1 VwGO
    Baugenehmigung; Getreidelager; Kartoffellager; Kühllager; Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung; Nutzungsänderung, Verfahrensfreiheit einer; Nutzungsänderung, Verfahrensfreiheit einer; Schwarzbau; Sofortvollzug, Begründung; Sofortvollzug: Begründungserfordernis; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensfreie Nutzungsänderung setzt formell legale Nutzung voraus!

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2015 - 1 ME 31/15

    Baugenehmigung; Beherbergungsbetrieb; formelle Illegalität; Hostel; klein;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22
    Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss der Behörde deren Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere, ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen (wie Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 10; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, BauR 2020, 1914 = BRS 88 Nr. 89 = juris Rn. 6).

    Dabei darf sie auf die formelle Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts abstellen und namentlich berücksichtigen, dass der rechtstreue Bauherr gegenüber demjenigen, der ohne Genehmigung baut, nicht benachteiligt werden darf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 10; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, BauR 2020, 1914 = BRS 88 Nr. 89 = juris Rn. 6).

    Zu fragen ist mit anderen Worten, ob das Vorhaben trotz der zuvor betriebenen Nutzung erneut das Bedürfnis auslöst, seine bauplanungs- oder -ordnungsrechtliche Zulässigkeit oder (insbesondere) seine Nachbarverträglichkeit in einem Baugenehmigungsverfahren präventiv prüfen zu lassen, oder ob es nach Lage der Dinge eines solchen Verfahrens nicht bedarf, weil eine abweichende Beurteilung nicht einmal in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 -, NVwZ-RR 2014, 255 = juris Rn. 13; v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = juris Rn. 13).

    Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 15; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, GewArch 2020, 415 = BauR 2020, 1914 = juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2020 - 1 ME 22/20

    Annahmestelle; Begründung des Vollzugsinteresses; Ermessen; Geldspielautomat;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22
    Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss der Behörde deren Ausnahmecharakter vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere, ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen (wie Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 10; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, BauR 2020, 1914 = BRS 88 Nr. 89 = juris Rn. 6).

    Dabei darf sie auf die formelle Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts abstellen und namentlich berücksichtigen, dass der rechtstreue Bauherr gegenüber demjenigen, der ohne Genehmigung baut, nicht benachteiligt werden darf (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 10; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, BauR 2020, 1914 = BRS 88 Nr. 89 = juris Rn. 6).

    Ein "Für und Wider" braucht nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = BRS 83 Nr. 101 = juris Rn. 15; v. 18.9.2020 - 1 ME 22/20 -, GewArch 2020, 415 = BauR 2020, 1914 = juris Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2013 - 1 LA 49/13

    Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung bei Erweiterung der Bettenzahl in einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22
    Zu fragen ist mit anderen Worten, ob das Vorhaben trotz der zuvor betriebenen Nutzung erneut das Bedürfnis auslöst, seine bauplanungs- oder -ordnungsrechtliche Zulässigkeit oder (insbesondere) seine Nachbarverträglichkeit in einem Baugenehmigungsverfahren präventiv prüfen zu lassen, oder ob es nach Lage der Dinge eines solchen Verfahrens nicht bedarf, weil eine abweichende Beurteilung nicht einmal in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 22.11.2013 - 1 LA 49/13 -, NVwZ-RR 2014, 255 = juris Rn. 13; v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 -, NdsVBl 2015, 304 = juris Rn. 13).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 4 B 44.99

    Begriff des Vorhabens; Lagerstätte; Ausstellungsfläche für Landmaschinen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22
    Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Nutzung in zeitlicher Hinsicht so verfestigt, dass sie die Grundstückssituation prägt (BVerwG, Beschl. v. 29.6.1999 - 4 B 44.99 -, BRS 62 Nr. 116 = juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 1 ME 108/19

    Duldung, aktive; formelle Illegalität; Genehmigungsfähigkeit, offenkundige;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22
    Weder die Nutzung der Freifläche als Lagerplatz noch Umbau und Umnutzung der Lagerhalle sind offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. zum Maßstab Senatsbeschl. v. 9.6.2020 - 1 ME 108/19 -, BauR 2020, 1444 = BRS 88 Nr. 90 = juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 26.01.2022 - 1 ME 119/21

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Lagerung von Baumaterialien auf einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.06.2022 - 1 ME 38/22
    Während das befristete Abstellen einzelner Gegenstände von überschaubarer Größe auch über verhältnismäßig lange Zeiträume einem Grundstück noch nicht das Gepräge eines Lagerplatzes gibt, ist bei größeren Materialmengen ein strengerer Maßstab anzulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.1.2022 - 1 ME 119/21 -, BauR 2022, 635 = juris Rn. 7).
  • VG Hannover, 16.08.2022 - 12 B 2539/22

    Abriss; Außenbereich; Begründung; Berufsmäßig; Beseitigungsanordnung; Betrieb;

    Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn - wie bei der Untersagung der Nutzung von Schwarzbauten - ein Fall vorliegt, in dem das überwiegende öffentliche Interesse typischerweise zu bejahen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7 f. m.w.N.).

    Vielmehr ist konkret darzulegen, aus welchen Gründen die Bestandskraft des Verwaltungsaktes nicht abgewartet werden soll (Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7 f.).

    Dies ermöglicht es dem Antragsgegner, die Anordnung mir zutreffender Begründung jederzeit erneut auszusprechen, ohne dass es eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO bedarf (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 9; VG Trier, Beschl. v. 11.09.2014 - 6 L 1605/14.TR -, juris).

    cc) Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ergibt sich aus der formellen Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts und namentlich daraus, dass der rechtstreue Bauherr gegenüber demjenigen, der ohne Genehmigung baut bzw. - wie der Antragsteller - für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, nicht benachteiligt werden darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VG Hannover, 20.07.2022 - 4 B 3866/21

    Baugrenze; bauliche Anlage; Beseitigungsanordnung; Lagerplatz;

    Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Nutzung in zeitlicher Hinsicht so verfestigt, dass sie die Grundstückssituation prägt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, Rn. 11, juris mit Bezugnahme auf die Rspr. zu § 29 BauGB des BVerwG, Beschl. v. 29.06.1999 - 4 B 44/99 -, Rn. 7, juris).

    Während das befristete Abstellen einzelner Gegenstände von überschaubarer Größe auch über verhältnismäßig lange Zeiträume einem Grundstück noch nicht das Gepräge eines Lagerplatzes gibt, ist bei größeren Materialmengen ein strengerer Maßstab anzulegen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, Rn. 11, juris; Beschl. v. 26.01.2022 - 1 ME 119/21 -, Rn. 7, juris).

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2024 - 1 ME 104/23

    Anordnung der sofortigen Vollziehung; Aufschubinteresse; Aussetzungsinteresse;

    Stets erforderlich ist aber, dass die Behörde erkennen lässt, aus welchen Gründen die Bestandskraft des Verwaltungsaktes nicht abgewartet werden soll (Senatsbeschl. v. 13.6.2022 - 1 ME 38/22 -, AUR 2022, 310 = RdL 2022, 362 = juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2022 - 4 ME 120/22

    Allgemeines Verbot; Begründungserfordernis; Bestimmtheit; Bestimmtheit,

    Die Begründung muss der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, das besondere, ausnahmsweise überwiegende öffentliche Interesse an einer solchen Vollziehung aus den Umständen des Einzelfalls zu rechtfertigen (Nds. OVG, Beschl. v. 13.6.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 7).
  • VG Braunschweig, 27.01.2023 - 2 B 290/22

    Denkmalverträglichkeit; erneuerbare Energien; Photovoltaikanlage; Rückbau einer

    Doch auch eine Rückbauanordnung ohne Substanzverlust stellt sich - ebenso wie die Nutzungsuntersagung - ausnahmsweise als unverhältnismäßig dar, wenn das realisierte Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (Kleine-Tebbe/Guntau, Denkmalrecht Nds., 4. Aufl., § 23 Anm. 2.3.3.2; zu § 79 NBauO : Franke in: a. a. O., § 79 Rn. 62; zur Nutzungsuntersagung: Nds. OVG, Beschluss vom 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 22.06.2023 - 1 ME 61/23

    Abnahme; Bezirkschornsteinfegermeister; Feuerstätte; Feuerungsanlage; Gaststätte;

    Stets erforderlich ist aber, dass die Behörde erkennen lässt, aus welchen Gründen die Bestandskraft des Verwaltungsaktes nicht abgewartet werden soll (vgl. Senatsbeschl. v. 13.6.2022 - 1 ME 38/22 -, AUR 2022, 352 = RdL 2022, 362 = juris Rn. 7).
  • VG Hannover, 07.08.2023 - 4 B 3754/23

    Bauordnungsrecht; Baurecht; Brandschutz; Formelle Illegalität; Kohlenmonoxid;

    Notwendig ist insoweit eine auf die Umstände des konkreten Einzelfalles bezogene nicht formelhafte Darstellung, weshalb dem Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Vorrang eingeräumt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2008 - 7 MS 115/07 -, Rn. 26, juris; Beschl. v. 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, Ls. 1, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2023 - 7 ME 51/23

    Begründungsdefizit; Gemeinschaftslizenz; Güterkraftverkehr; sofortige

    Dem Antragsgegner steht es indes offen, die Anordnung mit zutreffender Begründung erneut auszusprechen, wobei dazu kein Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durchgeführt werden müsste (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.06.2022 - 1 ME 38/22 -, juris; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 98 m.w.N.).
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